Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Gödeke Metall- & Lasertechnik GmbH

Stand: September 2015

1. Geltung der Bedingungen
a)Die Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. b)Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab. Auch wenn der Kunde eigene Bedingungen mitteilt, gelten spätestens mit dem Empfang der Waren und Leistungen unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als vereinbart. Bestätigungschreiben des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
c)Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
d)Die Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind wir befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

2. Angebot und Vertragsabschluß
a)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
b)Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
c)An allen Zeichnungen, Abbildungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen die Unterlagen nicht an Dritte weitergeben werden.

3. Preise
a)Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet. Sollten sich am Lieferungstag die wirtschaftlichen Verhältniße gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlußes maßgeblich verändert haben, sind wir berechtigt, eine im Verhältnis zur eingetretenen änderung angemeßene Preiserhöhung vorzunehmen.

4. Liefer- und Leistungszeit
a)Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. b)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignißen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungßchwierigkeiten, Betriebßtörungen, Streik, Außperrung Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemeßenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
c)Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemeßener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Waren infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Waren für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen.
d)Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Bei Kaufabschlüßen auf Abruf haben die Abrufe, möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt, zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Käufers anderweitig zu lagern.

5. Gefahrübergang
Bei Lieferung von Gegenständen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlaßen hat. Die Wahl des Versandweges und die Versandart bleiben uns überlaßen. Die Fracht wird nach dem am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche änderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände hat der Kunde zu tragen. Werden wir als Spediteur tätig, so gelten im Verhältnis zum Kunden die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Faßung.

6. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung
a)Alle Mängel müßen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Lieferung (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätesten jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich angezeigt werden. Unterläßt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur kostenfreien Nachbeßerung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbeßerung oder Ersatzlieferung fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten. Rügt der Auftraggeber zu Unrecht das Vorliegen eines angeblich von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung und/oder – feststellung dem Auftraggeber zu berechnen. Die von uns nach einer Mängelrüge erstellten 8 D-Reporte stellen noch keine Anerkennung der Berechtigung zur Mängelrüge dar.
b)Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind Rückgriffsansprüche bei einem Verbrauchsgüterkauf (§478BGB) des Auftraggebers mit seinem unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern insoweit ausgeschloßen, als Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinen Abnehmern über deren gesetzliche Mängelansprüche hinausgehen. Der Auftraggeber hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, daß wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Auftraggebers zu erfüllen.
c)Werden Auswahlmuster dem Auftraggeber zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, daß die Lieferung dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
d)Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs- oder Wartungs-oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachläßige Behandlung durch den Auftraggeber, natürlichen Verschleiß sowie vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
e)Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

7. Haftung bei Lohnaufträgen
a)Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Auftraggeber uns zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewißenhaftigkeit bearbeitet und behandelt. Zu einer Eingangsprüfung sind wir nur dann verpflichtet, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftraggeber übernommen werden.
b)Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder die Erstattung anderer Kosten gegen uns hergeleitet werden. Sollten solche Teile wegen Materialfehlern unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden zusätzlichen Bearbeitungskosten zu ersetzen.
c)Falls Teile wegen von uns zu vertretender Bearbeitungsfehler fehlerhaft oder unverwendbar werden sollten, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 6. (Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelungen) entsprechend, wobei insoweit für alle Lohnaufträge die Prüfungs- und Rügepflichten des §377 HGB zu Lasten des Auftraggebers ausdrücklich vereinbart werden, soweit es sich um beiderseitige Handelsgeschäfte i. S. §§343HGB handelt.

8. Zahlung
a)Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar. Eine andere Zahlungsweise bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
b)Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Unter Abbedingung der §§366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Kunden erfüllt sind. Ab Verzug sind wir berechtigt die üblichen Bankzinsen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Rechnung zu stellen. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, vom Kunden ausgegebene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden, der Kunde die Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Bei noch nicht ausgeführten Lieferungen sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß von uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann.

9. Annahmeverzug
Kommt der Kunde mit der Annahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Waren oder Leistungen in Verzug, sind wir nach Ablauf einer angemeßenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe von 25 % des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne Nachweis der Schadenentstehung und Schadenhöhe. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, daß ein geringer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Waren erfolgt unter einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns und mit Gesellschaften, an denen wir unmittelbar oder mittelbar mit 50 % oder mehr beteiligt sind erfüllt hat. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten. Diese Befugnis endet bei Eintritt des Verzuges, der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn über deßen Vermögen die Eröffnung des Konkurs-oder des Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns ein Miteigentum zusteht, werden im Folgenden ebenfalls als Vorbehaltswaren bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuläßig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltswaren zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltswaren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Waren bis zur vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern und dies auf unser Verlangen nachzuweisen. übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10 % so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in seinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel-Zahlung), die wir im Intereße des Kunden eingegangen sind.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die gänzlich oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

12. Erfüllungsort, Gerichtstand und anzuwendendes Recht
a)Für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Lehrte als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung.
b)Alleiniger Gerichtßtand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundenprozeße) Lehrte.
c)Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Konvention vom 01.07.1964, betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf, ist ausgeschlossen.